Nur noch Supermärkte und Baumärkte geöffnet, das müssen Sie wissen

Nicht nur in Koblenz, sondern auch vielerorts wie beispielsweise im Rhein-Lahn-Kreis wurden dauerhafte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung getroffen.

1.    Für den Publikumsverkehr zu schließen sind: 

a.    alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,

b.    Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,

c.    Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),        Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,

d.    Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,

e.    der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

f.     Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,

g.    Spielplätze. 

Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung zu kontaktreduzierenden Maßnahmen.  Die Regelungen gelten ab 18. März 2020, 0:00 Uhr.

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