Pressemitteilung: Erweiterte Öffnungszeiten für Verkaufsstellen des grundlegenden Bedarfs an Sonn- und Feiertagen

(rap) Die Landeshauptstadt Mainz setzt auf der Basis von § 12 Ladenöffnungsgesetz mit der angefügten Allgemeinverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier ab sofort folgende Ausnahmen zu den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes in Kraft: