POL-PDMT: Zweiradkontrollen der Kontrollgruppe der PD Montabaur in Kooperation mit der Kontrollgruppe des RVD Rheingau-Taunus

POL-PDMT: Zweiradkontrollen der Kontrollgruppe der PD Montabaur in Kooperation mit der Kontrollgruppe des RVD Rheingau-Taunus

Kaub, Lorch, Ramschied (ots) - Zur Erhöhung der Zweiradsicherheit führte die Zweiradkontrollgruppe der Polizeidirektion Montabaur in Kooperation mit der Kontrollgruppe des RVD Rheingau-Taunus/Hessen am Sonntag, dem 02.09.2018, in der Zeit von 11.00 Uhr bis 19.30 Uhr, Motorradkontrollen in Kaub, B 42, Lorch und Ramschied, Wispertal, in beiden Fahrtrichtungen durch. Ziel war es die Geeignetheit der Fahrzeugführer und den technischen Zustand der Fahrzeuge zu prüfen. Weiterhin wurde die Möglichkeit genutzt, mit den Zweiradfahrern Präventionsgespräche zu führen. Bei angenehmer Wetterlage hatten sich sehr viele Biker auf Tour begeben und die beliebten Stecken am Rhein und im Wispertal aufgesucht. Es wurden insgesamt 130 Motorräder angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Gegen 2 Motorradfahrer, bzw. -halter mussten Anzeigen wegen mangelhafter Bereifung vorgelegt werden. Weiterhin wurden 7 Ordnungswidrigkeitenanzeigen aufgrund einer manipulierten Schalldämpferanlage und weitere 2 Anzeigen aufgrund Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit nach techn. Veränderungen vorgelegt. Der Betrieb wurde untersagt und die Fahrzeugführer mussten ihr Zweirad von der Kontrollstelle abholen lassen. Einem Kradfahrer musste die Weiterfahrt untersagt werden, weil er anstatt eines Motorradhelms einen Ski-Helm trug. Weitere 14 Zweiradfahrer wurden verwarnt. 26 Fahrzeugführer müssen eine Mängelbeseitigung im Rahmen eines Mängelberichtsverfahrens nachweisen. Die Polizei weist nochmals besonders daraufhin, dass viele technische Veränderungen, insbesondere Veränderungen der Schalldämpferanlagen und Eingriffe in die Brems- und Lenkeinrichtung, zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. In diesen Fällen wird die Weiterfahrt untersagt. Auf die Betroffenen kommt ein hohes Bußgeld, Kosten für ein Sachverständigengutachten und Verwaltungsgebühren zu. Weiterhin steht dem Motorradfahrer für den Zeitraum bis zur Erteilung einer Betriebserlaubnis sein Motorrad für die Ausübung seines Hobbys nicht zur Verfügung.

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