L 52 – Nordentlastung Koblenz- Metternich, 2. Bauabschnitt – Vermessungsarbeiten

Diese "Vorarbeiten" sind in der 47. Kalenderwoche 2019 (18. - 22. November 2019) vorgesehen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Durchführung aller vorgenannten Arbeiten Einzelheiten der geplanten Baumaßnahme, wie z. B. die Inanspruchnahme einzelner Grundstücke für die eigentliche Baudurchführung, nicht erkennen lassen und damit keine Rückschlüsse auf die endgültige Betroffenheit der Grundstücke getroffen werden können.

Für Arbeiten im öffentlichen Interesse legt das Landesfernstraßengesetz (LStrG) in § 4a fest, dass Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung zu dulden haben.

Gemäß § 4a des LStrG wird hiermit die Absicht, "Vorarbeiten" durchzuführen, den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch ortsübliche Bekanntmachung zur Kenntnis gegeben.

Entstehen durch die Vermessungsarbeiten einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbar Vermögensnachteile, wird gemäß § 4a (3) des LStrG eine angemessene Entschädigung geleistet, welche von einem unabhängigen Gutachter ermittelt wird.

Es ist vorgesehen, dafür so wenig Privatgelände wie möglich in Anspruch zu nehmen. Die Arbeiten in der Örtlichkeit beschränken sich lediglich auf das Setzen von kleinen "Pfählchen".

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz, Ravenestraße 50 in 56812 Cochem

  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur* an: [email protected]

    erhoben werden.

Fußnote:
*vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist beim Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz eingegangen ist.

Allgemein