Corona Virus: Was passiert, wenn mein Arbeitgeber Kurzarbeit anmeldet?

Das Corona-Virus kann durch Lieferengpässe oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben kurzfristig erhebliche Arbeitsausfälle verursachen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.

Oftmals ist es den Unternehmen nicht möglich, auf diese kurzfristigen Ereignisse durch eigenes Kapital auszugleichen. Zudem ist es auch wengier sinnvoll, ohne Aufgaben am Arbeitsplatz zu sitzen, und sich eventuell durch einen Kollegen am Virus zu infizieren.

Unternehmer haben daher die Möglichkeit, Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Somit sind die Gehälter abgesichert, obwohl Sie die Arbeit nicht besuchen.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Das Merkblart „Kurzarbeit“ der Agentur für Arbeit, zu finden unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf enthält alle notwendigen Unterlagen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

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