Nach Vorführung der beiden Personen beim Ermittlungsrichter am Amtsgericht Mainz, ordnete dieser die Untersuchungshaft wegen des Verdachts des Totschlags gem. § 212 StGB gegen die beiden Beschuldigten an. Beide Personen wurden in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten untergebracht. Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten den Entschluss zur Tötung ihrer Tochter gefasst haben, weil sie mit deren Lebenswandel nicht einverstanden waren.
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