Unfallflucht als Geschädigter?

Am Mittag des 31.10.2021 ereignete sich auf dem Parkplatz eines Supermarktes ein kleinerer Verkehrsunfall, der für einen der Beteiligten nun folgenschwer enden könnte. Was war passiert: Ein parkender PKW wurde durch einen anderen PKW, welcher daneben parken wollte, leicht touchiert. Da der Fahrer des stehenden Fahrzeugs keine Veranlassung sah seine Personalien anzugeben oder vor Ort zu bleiben bis eine polizeilichen Unfallaufnahme erfolgen konnte, entfernte er sich ohne Weiteres von der Örtlichkeit. Anhand dieses Beispiels erfolgt folgender Hinweis der Polizei: Auch wer als derjenige, der den Unfall nicht verursacht hat, sich von der Unfallstelle entfernt, ohne es anderen Beteiligten oder der Polizei zu ermöglichen Personalien auszutauschen oder zu erheben, kann ebenfalls eine Unfallflucht begehen. Im Gesetzestext ist nämlich nicht vom Unfallverursacher, sondern vom Unfallbeteiligten die Rede, was unter Umständen eben auch der eigentliche Geschädigte sein kann. Im vorliegenden Fall konnte der Fahrer im Nachhinein ermittelt werden und muss nun abwarten, was die Prüfung einer möglichen Tatbestanderfüllung des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort ergibt.

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