Trunkenheitsfahrt führt zu Führerscheinverlust

Am 12.01.2022 gegen 00:15 Uhr wurde in der Flomersheimer Straße im Rahmen der Streife ein Schlangenlinien fahrender PKW festgestellt. Ein Atemalkoholtest bei dem 61-jährigen Frankenthaler ergab 0,82 Promille. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet und eine Blutprobe entnommen. Der Führerschein wurde beschlagnahmt. Dem Fahrer drohen nun der Verlust des Führerscheins sowie eine Geldstrafe.

Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Kraftfahrzeugführer ab einem Alkoholwert von 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine "relative Fahruntüchtigkeit" vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der "absoluten Fahruntüchtigkeit" ab 1,1 Promille, "relativ Fahruntüchtig" wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.

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