ohne Licht, ohne Führerschein, aber mit Alkohol

Am 13.01.2022 gegen 00:00 Uhr befuhr ein PKW ohne Licht die Benderstraße in Frankenthal. Der 35-jährige Fahrer aus Frankenthal hatte keinen Führerschein. Ein Atemalkoholtest ergab 1,48 Promille. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG eingeleitet und eine Blutprobe entnommen. Dem Fahrer droht nun eine Geldstrafe.

Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Kraftfahrzeugführer ab einem Alkoholwert von 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine "relative Fahruntüchtigkeit" vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der "absoluten Fahruntüchtigkeit" ab 1,1 Promille, "relativ Fahruntüchtig" wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.

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