Betrunkener Radfahrer gestürzt

Zu viel Weinschorle, um sicher Fahrrad zu fahren, konsumierte ein 63-jähriger Mann im Laufe des Freitagabends. Bei der Heimfahrt stürzte der Mann mit seinem Mountainbike auf der K56 zwischen Hainfeld und Roschbach. Ein bei der Unfallaufnahme durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,5 Promille. Der Mountainbikefahrer musste mit dem Verdacht auf eine Nasen- und Rippenfraktur in ein nahegelegenes Krankenhaus verbracht werden. Aufgrund seiner Alkoholisierung wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr eingeleitet und eine Blutprobe entnommen.

Seinem Begleiter, der ebenfalls mit dem Fahrrad unterwegs war, wurde aufgrund seiner Alkoholisierung die Weiterfahrt untersagt.

In den letzten Tagen und Wochen fallen immer wieder Fahrradfahrer mit hohen Alkoholwerten auf, welche sich der Folgen nicht bewusst sind. Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine "relative Fahruntüchtigkeit" vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der "absoluten Fahruntüchtigkeit" ab 1,6 Promille, "relativ Fahruntüchtig" wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.

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