Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Am 29.07.2023 gegen 02:30 Uhr begab sich ein 30-Jähriger Fahrradfahrer auf den Heimweg und stürzte hierbei im Wormser Stadtgebiet vermutlich aufgrund seiner starken Alkoholisierung zu Boden. Dort wurde er von Beamten noch immer am Boden liegend angetroffen. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab vor Ort 1,78 Promille, weshalb gegen den Radfahrer ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr eingeleitet und eine Blutprobe entnommen wurde.

Nach derzeitiger Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits bei einem festgestellten Alkoholwert zwischen 0,3 und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine so genannte "relative Fahruntüchtigkeit" vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte "Ausfallerscheinung", wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.

Nimmt man als Radfahrer*in alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teil, ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle möglich, wenn sich Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben.

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