Für die Amtszeit von 2024 bis 2028 werden bundesweit Schöffinnen und Schöffen gesucht - so auch in Kaiserslautern. Die Stadtverwaltung bittet daher alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, die als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen möchten, sich bis zum 15. April 2023 zu bewerben. Wer wissen will, wer sich bewerben kann und was man dazu mitbringen muss, findet alle wichtigen Antworten hier zusammengefasst:
Wer kann als Schöffe und Schöffin gewählt werden?
Um als Schöffin oder Schöffe gewählt werden zu können, muss man seinen Hauptwohnsitz in Kaiserslautern haben und am 1. Januar 2023 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein. Es können nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gewählt werden. Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerber aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die dazu gehören, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen oder einer Schöffin verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Zudem sollen Jugendschöffinnen und Jugendschöffen in erzieherischen Fragen interessiert und erfahren sein.
Wer kann nicht Schöffe oder Schöffin werden?
Nicht fähig zum Schöffenamt ist,
- wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist,
- gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- wer gesundheitlich nicht geeignet ist,
- wer die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht,
- wer überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder wem die Zahlungsunfähigkeit droht,
- wer gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatsicherheitsdienstes der DDR tätig war.